Datenschutz

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich 

1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von Große Kracht unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen unserer Vertragspartner / Kunden.

1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

1.3 Sie gelten auch bei allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne ausdrückliche erneute Bezugnahme. Abweichungen von unseren AGB bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

1.4 Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Incoterms einschl. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Ergänzungen. Sämtliche Lieferungen von Große Kracht erfolgen mangels abweichender Vereinbarung in Textform stets ab Werk (EXW).

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss 

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, soweit wir diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2.2 Der Kunde ist an seine Bestellungen 2 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung (AB) in Textform innerhalb von 2 Wochen seit Bestelleingang oder alternativ auch durch Ausführung der Bestellung innerhalb der gleichen Frist zustande. 

2.3 Mit Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte und / oder versandte Geschäftspost ist auf beiden Seiten auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

2.4 Abbildungen, Muster, Prospekte, Zeichnungen und/oder alle sonstigen zum Angebot gehörenden Angaben / Unterlagen sind keine Beschaffenheitsangaben. Eigenschaften, Zusicherungen oder Garantien sind damit nicht verbunden, sondern nur dann, wenn dies gesondert in Textform vereinbart wird. An sämtlichen Abbildungen, Mustern, Prospekten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insoweit nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet, gewährleisten wir den Bestand unserer Schutzrechte ausschließlich für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland.

2.5 Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der Große Kracht-Produkte, technische Empfehlungen oder Beratungen und sonstige Angaben unserer Mitarbeiter erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung es sei denn, wir sagen in Textform konkrete Eigenschaften und Anwendungs- bzw. Verwendungsmöglichkeiten unserer Vertragsprodukte insbesondere bei eigener Planung durch uns ausdrücklich zu. Unsere unverbindlichen Angaben befreien unsere Kunden und deren Abnehmer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Vertragsprodukte für die beabsichtigte Nutzung. Eine anwendungstechnische Beratung begründet kein gesondertes vertragliches Rechtsverhältnis / Beraterverhältnis.

2.6 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit einer Lieferung und Leistung informieren und im Falle des Rücktritts eine  erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten.

 

§ 3 Leistungsumfang für die Lieferung von Standardanlagen und -anlagenteilen (Kaufvertrag)

3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus dem Große Kracht-Angebot und der Große Kracht-Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung von Ziffer 2.4 unserer AGB. Beschaffenheitsvereinbarungen sind gegenüber objektiven Anforderungen i. S. d. § 434 Abs. 1 und 2 BGB vorrangig. Vom Leistungsumfang ist grundsätzlich mangels anderweitiger Vereinbarung in der AB weder die Aufstellung, noch der Anschluss oder die Inbetriebnahme und / oder Einweisung / Schulung des Bedienerpersonals / Wartungspersonals umfasst. Basieren unsere Lieferleistungen auf spezifischem know how, Designrechten und sonstigen Sonderrechten, erhält der Kunde mit dem Vertragsgegenstand an diesen Rechten ein einfaches nicht übertragbares Nutzungsrecht für betriebliche Zwecke. Weitere Servicedienstleistungen, wie der 24-Stunden-Full-Service bei Störungen und Ausfällen, Service bei mobiler Kälte, Dichtigkeitsprüfung, Anlagenüberwachungen auch dank Datenfernwirktechnik, Temperaturaufzeichnungen, Wartungen etc. gehören grundsätzlich nicht zum Leistungssoll und sind separat zu beauftragen.

3.2 Große Kracht  ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, ohne dass Große Kracht  damit ein neues Angebot verbindet. Im Falle der Nichtlieferbarkeit des restlichen Teils ist der Kunde berechtigt, für ihn entschädigungslos vom Vertrag Abstand zu nehmen, wenn das fehlende Teil entweder die Funktionstauglichkeit der Anlage ausschließt oder einschränkt oder der Kunde aufgrund des fehlenden Teils an der Lieferung nachweislich kein Interesse mehr hat. Mehrkosten durch nicht verabredete Teillieferungen trägt Große Kracht.

3.3 Wenn wir eine Programmdokumentation oder ein Bedienungshandbuch schulden, nur in maschinenlesbarer Form oder ggf. als Bestandteil einer Software nach unserer Wahl. Bei Lieferungen von Software, die durch Dritte im Auftrage von Große Kracht hergestellt, von uns ausgeliefert oder installiert wird, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Anbieters.                       

3.4 Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen Unterbeauftragte nach unserer Wahl einzusetzen.

 

§ 4 Leistungsumfang Sonderanlagen, Nutzungsrechte / Schutzrechte

4.1 Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus dem Große Kracht Angebot und der Große Kracht AB auf der Basis der Angaben des Kunden (ggf. im Lastenheft) i. V. m. Ziffer 2.4 unserer AGB. Wird das Lastenheft nach Vertragsabschluss in leistungsändernder Weise fortgeschrieben, die Mehrkosten auslöst und die vom Kunden zu vertreten ist, ist Große Kracht gegen entsprechende Vergütungsanpassung zur Änderung der Leistung verpflichtet. Haben die Vertragsparteien Dissens bzgl. der Frage, ob eine Leistungsänderung anzunehmen ist oder keine gegenüber dem ursprünglichen Vertragssoll, ist Große Kracht nicht ohne entsprechende Sicherheitsleistung nach Maßgabe von § 232 Abs. 1 BGB für die von Große Kracht angezeigte Mehrvergütung verpflichtet, die Leistungsänderung durchzuführen. § 650 b), § 650 c) BGB bleiben davon unberührt, wobei Große Kracht verpflichtet ist, mit Bezahlung der nachtragsbedingten Mehrkosten die entsprechende Sicherheitsleistung unverzüglich zurückzugeben.

4.2 Verlangt der Kunde eine Änderung hinsichtlich Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen und / oder Leistungen, wozu auch eine Veränderung der Liefer- und Leistungszeit gehört, wird Große Kracht gegen Vergütung und auf Grundlage der betrieblichen Entgeltsätze, die der Kunde jederzeit einsehen kann, prüfen, ob die begehrte Änderung durchführbar ist und welcher Aufwand dabei ggf. entsteht. Darüber wird der Kunde kurzfristig informiert. Große Kracht ist nur verpflichtet, die Leistungsänderung zu übernehmen, wenn der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt und einen entsprechenden Auftrag dafür erteilt. Eine Verpflichtung zur Annahme des Änderungsauftrages besteht nur, insoweit zumutbar.

4.3 Wenn Große Kracht eine Programmdokumentation oder ein Bedienungshandbuch schuldet, dann nur in maschinenlesbarer Form, ggf. als Bestandteil der Software, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes in Textform verabredet.

4.4 Bei Lieferung von Standard Software, die durch Dritte im Auftrage von Große Kracht geliefert und von Große Kracht ausgeliefert und / oder installiert wird, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Anbieters.

4.5 Große Kracht schuldet bei Erstellung von individuell (angepasster) Software eine Bedienungsanleitung (Benutzerdokumentation oder Onlinehilfe) einschl. Installationsanweisung. Diese Leistungen können dem Kunden auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Die Überlassung von Quellcodes ist ausdrücklich nicht geschuldet und bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung in Textform. Bei Lieferung von Software, die durch uns hergestellt und / oder angepasst wurde, wird, soweit in Textform nichts Abweichendes vereinbart, dem Kunden ein zeitlich unbeschränktes einfaches nicht übertragbares Nutzungsrecht für die betrieblichen Zwecke eingeräumt. Es ist beschränkt auf die Installation der Software auf einem Arbeitsplatzrechner und / oder Server mit der vereinbarten Höchstzahl von Plätzen. Der Kunde ist nicht autorisiert, Software zu kopieren oder Urheberrechtsvermerke zu entfernen / zu löschen.

4.6 Verträge über die Konstruktion und Herstellung von Sonderanlagen beinhalten grundsätzlich unsere Verpflichtung zur Aufstellung und Installation und Inbetriebnahme sowie die Einweisung in die Anlage nach der Aufstellung, nicht aber Schulungen, die ebenfalls separat zu beauftragen sind. Weitere Servicedienstleistungen, wie der 24-Stunden-Full-Service bei Störungen und Ausfällen, Service bei mobiler Kälte, Dichtigkeitsprüfung, Anlagenüberwachungen auch dank Datenfernwirktechnik, Temperaturaufzeichnungen, Wartungen etc. gehören grundsätzlich nicht zum Leistungssoll und sind stets separat zu beauftragen.

4.7 Große Kracht ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen Unterbeauftragte nach eigener Wahl einzusetzen.

4.8 Alle Rechte an den Große Kracht Arbeitsergebnissen, know how, Urheberrechte, Rechte an Erfindungen, technische Schutzrechte jeglicher Art, auch Rechte am Design stehen ausschließlich Große Kracht zu auch dann, wenn die Entwicklungsergebnisse auf der Basis von Vorgaben des Kunden entstanden sind. Dem Kunden wird lediglich ein einfaches nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Anlage für betriebliche Zwecke eingeräumt, das weder das Recht zur Veränderung noch zum Nachbau inkludiert.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Liefer- und Leistungserbringung notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, unaufgefordert und vollständig in Textform, via CD oder online zur Verfügung zu stellen, insbesondere zur Abgabe eines vollständigen und passenden Angebotes von Große Kracht. Dazu gehören vor allem Informationen zur Produktionsumgebung, zu Schnittstellen, zu Unternehmensabläufen und den zu kühlenden Waren / Produkten etc..

5.2 Der Kunde stellt sicher, dass er insbesondere folgende elementare Mitwirkungsverpflichtungen, soweit erforderlich, erfüllt:

  • Übermittlung sämtlicher angefragter Informationen in kurzer Zeit
  • kurzfristige Entscheidungen, anderenfalls verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um die ab Mahnung entstehende Verzögerung
  • Mitwirkung bei technischen Versuchen und Probeläufen unter Zurverfügungstellung ausreichenden Personals und der notwendigen Daten während der normalen Arbeitszeit.
  • Mitwirkung bei der ungehinderten Aufstellung (soweit vereinbart)
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme auch durch Gestellung ausreichenden Fachpersonals und Quittierung der Inbetriebnahme in Textform auch bei Mängelvorbehalten unter exakter Angabe der Vorbehalte / Mängel / Störquellen, soweit die Inbetriebnahme / Abnahme vereinbart ist
  • Vorbereitung und Durchführung der Abnahme, soweit über die vereinbarte Inbetriebnahme hinaus noch eine förmliche Abnahme vereinbart ist
  • Unterstützung bei der Abwicklung von Versicherungsfällen
  • Beschaffung aller Genehmigungen von Seiten Dritter oder von Behörden, auch soweit sie die Leistung von Große Kracht berühren und die Beschaffung dieser Genehmigungen, soweit diese lt. Vertrag nicht zu den Verpflichtungen Große Kracht gehören
  • Überprüfung der kundenseitigen Planung und aller Angaben, der Leistungsbeschreibung, technischer Aussagen und Zusicherungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insoweit der Kunde diese aufgrund der Informationslage beibringen muss


5.3 Die Erfüllung des Vertrages durch Große Kracht setzt die Einhaltung aller vorgen. Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus.

5.4 Wirkt der Kunde bei der Aufstellung / Inbetriebnahme nicht mit und / oder quittiert er die Inbetriebnahme und / oder Abnahme nicht, obschon die Anlage betriebstauglich ist und funktioniert und keine wesentlichen Mängel aufweist und ein solcher Termin entweder vergeblich vereinbart war oder ihm zur Abnahme / Inbetriebnahme eine angemessene Frist gesetzt wurde, die fruchtlos verstrichen ist, gilt die Inbetriebnahme / Abnahme als erteilt. Davon ausgenommen tritt die Abnahmefiktion / Inbetriebnahmefiktion nicht ein, wenn der Kunde innerhalb der gesetzten Frist zur Quittierung der Abnahme / Inbetriebnahme diese unter berechtigter Angabe wenigstens eines erheblichen Mangels verweigert.

 

§ 6 Preise / Zahlungsbedingungen / Verzug

6.1 Die Große Kracht -Preise sind Nettopreise ab Geschäftssitz Große Kracht (EXW Incoterms 2010) exklusive Transportverpackung zzgl. Transportkosten, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde zzgl. der jeweils bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.2 Rechnungen sind mangels abweichender Vereinbarung in Textform sofort zur Zahlung fällig ohne Abzug von Skonti, Rabatten und sonstigen Nachlässen, die nur wirksam verabredet sind, wenn darüber in Textform eine Einigung erzielt wurde. Einem nicht durch die Auftragsbestätigung von Große Kracht vereinbarten Skontoabzug oder sonstigem Abzug widerspricht Große Kracht ausdrücklich.

6.3 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen steht dem Kunden nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind bzw. nur, soweit die Forderung im Gegenseitigkeitsverhältnis steht.

6.4 Erfolgt die Lieferung erst 4 Monate nach dem bei Beauftragung geplanten Liefertermin, behalten wir uns eine Preiserhöhung vor, sofern eine wesentliche Änderung der den Vertrag bestimmenden Kostenfaktoren – wie z. B. Löhne, Packmaterial, Fracht-, Energiekosten, Rohstoffe, Steuern, Einlagerung – eintritt. Die Preiserhöhung bemisst sich insoweit an der Höhe der Kostensteigerung, die nachzuweisen ist.

6.5 Schecks und Wechsel, deren Annahme wir uns ausdrücklich vorbehalten, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-/Wechselverfahrens vereinbart haben, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptieren Wechsels durch den Kunden und erlischt nur durch unwiderrufliche Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

6.6 Ist aus dem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, ein Transfer der Zahlungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht möglich, so hat der Kunde dennoch den Gegenwert des geschuldeten Betrages termingemäß bei einer Europäischen Bank in diesem Land nachweislich einzuzahlen. Im Falle der Kursverschlechterung der in nicht vereinbarter Währung eingezahlten Beträge ist der Kunde verpflichtet, diese durch Nachzahlung auszugleichen.

6.7 Wird nach Abschluss des Vertrages für Große Kracht erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, z. B. wegen Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wegen sich verschlechternder Bonitätsauskünfte eines Kreditversicherers, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir verpflichten uns, dem Kunden die Vorauskasse bis zur Höhe des Wertes der Lieferung zu ermöglichen, alternativ eine entsprechende Sicherheit eines Kreditversicherers oder einer europäischen Bank in Form einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bürgschaft auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage. Kommt der Kunde weder der Anzahlung noch dem Sicherheitsverlangen nach, steht uns dauerhaft das Zurückbehaltungsrecht, alternativ nach ergebnisloser Mahnung ein Rücktrittsrecht zu. Daneben sind wir berechtigt, Schadenersatzansprüche zu verlangen.

6.8 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszins der europäischen Zentralbank vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens.

 

§7 Erfüllungsvorbehalt / Embargoklausel / Höhere Gewalt

7.1 Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes sowie keine Embargos und / oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, alle Geschäfte zu unterlassen (a) mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG-Verordnungen oder US-Exportvorschriften stehen, (b) mit Embargo-Staaten, die verboten sind, (c) für die die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder entfällt, (d) die im Zusammenhang mit ABC-Waffen, militärischer Entwendung erfolgen können.

7.2 Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, uns unverzüglich und unaufgefordert in Textform zu unterrichten, soweit er beabsichtigt, von uns bezogene Produkte oder Leistungen in Gebiete zu liefern oder dort zu verwenden / nutzen, die solchen Bestimmungen unterliegen. Er wird uns von allen Rechtsfolgen freistellen, die aus der Verletzung solcher Bestimmungen entstehen und im erforderlichen Umfange Schadenersatz leisten, so uns dadurch kausal ein Schaden entsteht.

7.3 Wir widersprechen ausdrücklich allen Regelungen zum Wegfall von Abnahmeverpflichtungen aufgrund
Ereignissen höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen, Unwettern, Vulkanausbrüchen, niederer Zufall, Aufruhr, Blockade, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Sabotage, Streiks bei Dritten, Terrorismus, Verkehrsunfällen, Pandemien und Epidemien sowie Produktionsstörungen. In dem Kontext widersprechen wir auch jedweder Haftungsfreizeichnung für den Fall der Nichtabnahme.

7.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Pandemien, wie Covid-19, öffentlich-rechtliche / behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung (zzgl. einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist) und im Umfange ihrer Auswirkung entschädigungs- und pönalefrei von den Leistungspflichten, soweit wir die Folgen weder voraussehen, aber jedenfalls nicht vermeiden konnten. Wir sind verpflichtet, im Rahmen des uns Zumutbaren dem Vertragspartner unverzüglich die erforderlichen Informationen mindestens in Textform zu geben und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen sowie diesbezüglich gegenüber der anderen Partei Transparenz walten zu lassen.

7.5 Ist auch durch eine Vertragsanpassung z. B. wegen erheblicher Dauer der Störung eine wirtschaftlich sinnvolle Wiederaufnahme unserer Leistungen weder absehbar noch zumutbar, haben wir das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach vorheriger Ankündigung. Dabei haben wir im Vorfeld nachzuweisen, dass wir unseren sämtlichen objektiv realistisch möglichen Schadenminderungsverpflichtungen nachgekommen sind. Anstelle einer Kündigung können wir auch wegen Störung der Geschäftsgrundlage die Aufhebung des Vertragsverhältnisses verlangen resp. außerordentlich kündigen, wie oben beschrieben. In allen diesen Fällen sind wir von der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz oder Pönalen wegen etwaiger Verzögerungen oder Nichterfüllung oder mangelnder Erfüllung befreit. Zwischen den Parteien besteht Konsens, dass für die Dauer der Störung bestehende Ansprüche nach § 206 BGB gehemmt sind.

 

§8 Lieferzeit & Lieferverzögerung

8.1 Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung bzw. Auftragsdurchführung; sie sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein Liefertermin in Textform zugesagt wurde. Fix-Terminen widersprechen wir ausdrücklich.

8.2 Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft in der Zeit mitgeteilt ist. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor vollständiger Beibringung aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, technischen Klärungen und Erfüllung der Mitwirkungspflichten insbesondere nach Ziffer 2.4, 5.2 dieser AGB. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen, gleiches gilt bei Eintritt unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretender Hindernisse, wie z. B. Ereignisse aufgrund höherer Gewalt, wie Krieg, Streik, Aussperrung oder sonstige Betriebsstörungen wie z. B. Hindernisse bei Unterlieferanten. In diesen Fällen einer Leistungsverhinderung von länger als 6 Monaten sind wir berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung vom Vertrag für uns entschädigungslos zurückzutreten.

8.3 Bei von uns zu vertretendem Lieferverzug muss der Kunde uns, nachdem er uns in Textform gemahnt hat, eine angemessene weitere Frist setzen mit dem Hinweis, dass er die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Erst nach erfolglosem Ablauf der weiteren Frist ist der Kunde befugt, durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurückzutreten, aber nur, soweit wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, was nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung anzunehmen ist und der Kunde nachweist, dass sein Interesse an der Lieferung / Leistung weggefallen ist. Schadenersatzansprüche kann der Kunde im Falle des Rücktritts daneben nicht verlangen, auch keine Aufwendungsersatzansprüche. In jedem Fall ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Einer Schadenpauschalierung oder Pönale bei Lieferverzug widersprechen wir ausdrücklich.

8.4 Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

 

§9 Gefahrübergang / Versand

9.1 Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden (Incoterms 2010 EXW). Die Gefahr geht stets ab Verladeort des Große Kracht Werkes, d. h. grundsätzlich und mangels anderweitiger Vereinbarung mit unserer werksseitigen Verladung der Lieferung auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel obliegt uns.

9.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegen zu nehmen.

9.3 Ist der Kunde verpflichtet, die Transportmittel für die Lieferung bereitzustellen und bewirkt er dies nicht zu der vertraglich vereinbarten Zeit, so werden wir jedenfalls von unserer Lieferpflicht durch Einlagerung und Versicherung der Ware auf Kosten und Risiko des Kunden frei. Die Spediteur-Übernahmebescheinigung gilt als Beleg für die vertragsgemäße Lieferung.

9.4 Auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden werden wir die Lieferung gegen Transportschäden und andere Risiken versichern.

 

§10 Untersuchungspflicht, Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung

10.1 Jede unserer Lieferungen ist sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu kontrollieren. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Kunde bei Anlieferung auf der Übernahmebestätigung des Spediteurs zu vermerken und unverzüglich nach Ablieferung uns gegenüber in Textform anzuzeigen. Im Übrigen muss der Kunde unverzüglich jeden Mangel nach seiner Feststellung jedenfalls auch und mindestens in Textform anzeigen. Die Mitteilung muss eine genaue Fehlerbeschreibung enthalten. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen / Obliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachkommt. Das gilt auch, wenn der Mangel infolge einer Verletzung von sog. Verpflichtungen erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Eine Minderlieferung begründet ebenso wenig einen Mangel, wie eine Falschlieferung, wir sind vielmehr zur Nachlieferung nach Aufforderung berechtigt.

10.2 Ist die Lieferung/Leistung mangelhaft, leisten wir, soweit kein Fall des § 445 a Abs. 1 BGB vorliegt, nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels einer Kaufsache sind mit Ausnahme der Fälle des § 445 a Abs. 1 BGB zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung nach wenigstens zwei Versuchen endgültig fehl, ist dem Kunden das Recht vorbehalten, zu mindern, oder wenn der Mangel erheblich ist, vom Vertrag zurückzutreten.

10.3 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Soweit unsere Lieferungen und Leistungen von unserem Kunden abweichend von unserem Erfüllungsort an andere Orte geliefert bzw. an anderen Orten eingebaut oder angebracht werden, ist der Kunde in allen Haftungsfällen für die dadurch entstehenden Mehrkosten (Wege- und Frachtkosten) allein haftbar.

10.4 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach einer weiteren fruchtlosen Nachfristsetzung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Schadenersatzansprüche daneben sind ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.5 Ansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder nachlässiger Lagerung / Verwendung und/oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter und/oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder bei Beschaffenheiten, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

10.6 Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrübergang. Die Rechte aus §§ 445 a, 445 b BGB bleiben davon unberührt. Die Gewährleistung verlängert sich um die Zeitdauer der Nacherfüllung von der Mängelrüge bis zur Nacherfüllung nur, wenn es sich um wesentliche bzw. erhebliche oder die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigende Mängel handelt. Eine Mängelrüge hemmt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ausdrücklich nicht, wenn wir nach Überprüfung der Mangelursachen feststellen, dass wir für den Mangel nicht verantwortlich sind.  Die Gewährleistungsdauer beträgt 1 Jahr ab Ablieferung, bei Vereinbarung einer Abnahme beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei unserer Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Ablieferung unbeschadet gesetzlicher Sonderregelungen. Diese Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist ist kürzer. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz resp. bei grober Pflichtverletzung oder Vorsatz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10.7 Wir haften nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße oder unabgestimmte Verwendung, für fehlerhafte Behandlung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Reinigung und Pflege, chemische u. o. mechanische Einflüsse, übermäßige oder unsachgemäße Benutzung, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, bei nachträglicher Veränderung oder eigenmächtiger Instandsetzung durch den Kunden oder aufgrund von Einsatz nicht mit Große Kracht abgestimmter Fremdsoftware oder fremder Teile etc. entstehen, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung ausgeschlossen. Im Falle grober Pflichtverletzung ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, gleichermaßen bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen haften wir nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

§11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag einer laufenden Geschäftsverbindung (gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent und bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung, wobei es für die Erfüllungswirkung auf den Zahlungseingang bei uns ankommt.

11.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung und / oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, also auch mit Produkten des Kunden sein Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Allein- oder Miteigentum der Josef Große Kracht GmbH & Co. KG stehende Sache / Sachen unentgeltlich für Große Kracht zu verwahren. Im Übrigen gilt für das Entstehen der Erzeugnisse das gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

11.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

11.4 Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht Große Kracht gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) sicherungshalber in vollem Umfang an Große Kracht ab; Große Kracht nimmt die Abtretung hiermit ausdrücklich an.

11.5 Der Kunde wird von Große Kracht widerruflich ermächtigt, die an Große Kracht abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann Große Kracht jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug ist, mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmer über die Abtretung zu unterrichten und sämtliche zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen an Große Kracht zu übergeben.

11.6 Über Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde Große Kracht unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten, damit wir unsere Rechte durchsetzen können; er hat auf unser Eigentum bzw. unsere Forderungsinhaberschaft hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

11.7 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

11.8 Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Kunde bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherheitsrechtes für Große Kracht mitzuwirken.

11.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir befugt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder / und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes ohne Zurückbehaltungsrecht des Kunden heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, wir sind vielmehr autorisiert, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

§12 Haftung

12.1 Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachstehendes gilt:

12.2 Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für

  1. a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  2. b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Große Kracht jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

12.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Große Kracht einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Große Kracht die Pflichtverletzung, die erheblich sein muss, zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

12.5 Eine erklärte Haftungsinanspruchnahme hemmt die Verjährung ausdrücklich nicht, wenn wir nach Überprüfung feststellen, dass wir für den Schaden nicht verantwortlich sind und dies mitteilen.

12.6 Wir widersprechen Pönalen und Schadenpauschalen gleich aus welchen Rechtsgründen, namentlich bei Verzug und Mängeln.

12.7 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden eine Rechtsverletzung durch Große Kracht geltend, muss der Kunde Große Kracht umgehend davon in Kenntnis setzen. Große Kracht hat das Recht, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung zu verschaffen, oder die Leistung rechtsverletzungsfrei zu gestalten oder die Leistung zum Rechnungspreis zurückzunehmen, wenn Große Kracht keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Dabei sind die Interessen des Kunden angemessen zu berücksichtigen.

 

§13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Große Kracht.

13.2 Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, das Amtsgericht Osnabrück bzw. das Landgericht Osnabrück zuständig. Dies gilt ebenfalls, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf, BGBl. 1989 II S. 588).

13.4 Sollte eine dieser Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien vielmehr, anstelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung eine solche wirksame oder durchsetzbare Bestimmung zu vereinbaren, die nach Inhalt und Parteiwillen der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn sich bei der Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.